Umzug / Wohnungswechsel

Sie planen einen Umzug? Dann sollten Sie einige wichtige Regelungen beachten, damit Ihnen hierbei keine finanziellen Nachteile entstehen.

Bitte beachten Sie zunächst, dass die Karenzzeit im Bereich der Unterkunftskosten auch vor Ablauf eines Jahres endet, wenn Sie umziehen. Die folgenden Erläuterungen gelten daher auch für Sie, wenn sie sich im ersten Jahr des Bürgergeldbezugs befinden.

Im Gesetz heißt es unter § 22 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweiter Teil (SGB II):

"Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen."

Und weiter unter § 22 Abs. 6 SGB II:

"Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden.......Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden."

Für alle Umzüge gilt somit zu allererst: Vor Unterzeichnung des neuen Mietvertrages soll eine Zusicherung eingeholt werden. Was dies aber noch weiter für Ihren geplanten Umzug bedeutet, haben wir für Sie hier kurz und übersichtlich zusammengefasst. Bitte klicken Sie dafür einfach auf die für Ihren Umzug jeweils zutreffenden Tatbestände:


1. Sie erhalten bereits SGB II-Leistungen vom Kommunalen Jobcenter des Vogelsbergkreises:

Sie erhalten bereits SGB II-Leistungen vom Kommunalen Jobcenter des Vogelsbergkreises und Ihre neue Wohnung liegt außerhalb des Vogelsbergkreises

Bitte beachten Sie die nachfolgenden Hinweise und Regelungen:

(für Personen unter 25 Jahren gelten Sonderregelungen, wenden Sie sich diesbezüglich bitte an Ihre/n zuständige/n Leistungssachbearbeiter/in)

1. Zusicherung zu den neuen Unterkunftskosten

Bevor Sie auf Wohnungssuche gehen, sollten Sie sich vorab beim neuen Jobcenter über die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung erkundigen. Wenn Sie ohne Zusicherung des neuen Jobcenters einen Mietvertrag abschließen, müssen Sie damit rechnen, dass zukünftig nicht die gesamten Kosten für Unterkunft und Heizung bei der Ermittlung Ihres Leistungsanspruchs berücksichtigt werden können (§ 22 Abs. 4 SGB II).

2. Mietkaution / Genossenschaftsanteile

Benötigen Sie für die neue Wohnung ein Darlehen für die Mietkaution, wenden Sie sich bitte vor Abschluss des Mietvertrages an das neue Jobcenter (§ 22 Abs. 6 SGB II).

3. Umzugskosten

Fallen Umzugskosten an, ist unsere vorherige Zusicherung erforderlich. Stellen Sie deshalb bitte rechtzeitig einen formlosen Antrag auf Übernahme der Umzugskosten. Wir benötigen eine Begründung, warum Sie umziehen möchten. Wichtig ist auch, dass die Kosten am neuen Wohnort angemessen sind. Bitte legen Sie uns daher auch die Zusicherung des neuen Jobcenters für die Aufwendungen der neuen Wohnung bei (siehe Punkt 1).

Im Rahmen der Selbsthilfe sind Sie verpflichtet, den Umzug möglichst kostengünstig abzuwickeln.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte telefonisch, per E-Mail oder schriftlich an Ihre/n zuständige/n Leistungssachbearbeiter/in.

Sie erhalten bereits SGB II-Leistungen vom Kommunalen Jobcenter des Vogelsbergkreises und Ihre neue Wohnung liegt innerhalb der bisherigen Gemeinde/Stadt (gleicher PLZ-Bereich)

Bitte beachten Sie die nachfolgenden Hinweise und Regelungen:

(für Personen unter 25 Jahren gelten Sonderregelungen, wenden Sie sich diesbezüglich bitte an Ihre/n zuständige/n Leistungssachbearbeiter/in)

1. Kosten für die Wohnung

Wir müssen entscheiden, ob die Kosten für die neue Wohnung angemessen sind. Zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten hat der Vogelsbergkreis eine eigene Satzung (siehe auch Satzung zu den angemessenen Unterkunftskosten) erlassen. Eine kurze Übersicht daraus, mit den derzeit gültigen Mietwerttabellen und einer Aufzählung der Besonderen Bedarfe, haben wir für Sie hier zusammengestellt. Bei einem Umzug innerhalb der Wohnortgemeinde müssen wir zudem prüfen, ob ein Umzugsgrund vorliegt. Nur in diesem Fall können höhere Mietkosten als bisher anerkannt werden.

Bitte teilen Sie uns daher schriftlich mit, aus welchem Grund Sie umziehen möchten.

Bitte legen Sie uns außerdem vor Abschluss eines Mietvertrages ein vom Vermieter ausgefülltes Mietangebot (Mietbescheinigung downloaden​​​​​​​) oder einen Entwurf des noch nicht unterschriebenen Mietvertrages vor.

Nach Eingang der Unterlagen werden wir Ihnen schriftlich mitteilen, ob die Mietkosten für die neue Wohnung in voller Höhe bei der Ermittlung des Leistungsanspruchs anerkannt werden können.

2. Mietkaution / Genossenschaftsanteile

Benötigen Sie für die neue Wohnung ein Darlehen für die Mietkaution, wenden Sie sich bitte vor Abschluss des Mietvertrages an uns.

3. Umzugskosten

Fallen Umzugskosten an, ist für eine Kostenübernahme ebenfalls unsere vorherige Zusicherung erforderlich. Stellen Sie deshalb bitte rechtzeitig vor dem Umzug einen formlosen Antrag auf Übernahme der Umzugskosten. Im Rahmen der Selbsthilfe sind Sie verpflichtet, den Umzug möglichst kostengünstig abzuwickeln.

Für die Kostenübernahme der Mietkaution wie auch für die Umzugskosten ist ebenfalls entscheidend, dass Sie einen nachvollziehbaren Grund für Ihren Umzug haben und dass die Kosten für die neue Wohnung angemessen sind.

Sollten Sie ohne Zustimmung der KVA einen Mietvertrag abschließen und umziehen, müssen Sie damit rechnen, dass zukünftig nicht die gesamten Kosten der Unterkunft bei der Ermittlung Ihres Leistungsanspruchs berücksichtigt werden können. Auch können dann dem Grunde nach weder die Mietkaution noch die Umzugskosten übernommen werden.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte telefonisch, per E-Mail oder schriftlich an Ihre/n zuständige/n Leistungssachbearbeiter/in.

Sie erhalten bereits SGB II-Leistungen vom Kommunalen Jobcenter des Vogelsbergkreises und Ihre neue Wohnung liegt in einer anderen Gemeinde/Stadt des Vogelsbergkreises

Bitte beachten Sie die nachfolgenden Hinweise und Regelungen:

(für Personen unter 25 Jahren gelten Sonderregelungen, wenden Sie sich diesbezüglich bitte an Ihre/n zuständige/n Leistungssachbearbeiter/in)

1. Kosten für die Wohnung

Wir müssen entscheiden, ob die Kosten für die neue Wohnung angemessen sind. Um dies prüfen zu können, legen Sie uns bitte vor Abschluss eines Mietvertrages ein vom Vermieter ausgefülltes Mietangebot (Mietbescheinigung downloaden) oder einen Entwurf des noch nicht unterschriebenen Mietvertrages vor.

Zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten hat der Vogelsbergkreis eine eigene Satzung (siehe auchSatzung zu den angemessenen Unterkunftskosten) erlassen. Eine kurze Übersicht daraus, mit den derzeit gültigen Mietwerttabellen und einer Aufzählung der Besonderen Bedarfe, haben wir für Sie hier zusammengestellt.

Nach Eingang der Unterlagen werden wir Ihnen schriftlich mitteilen, ob die Mietkosten für die neue Wohnung in voller Höhe bei der Ermittlung des Leistungsanspruchs anerkannt werden können.
Bitte teilen Sie uns daher schriftlich mit, aus welchem Grund Sie umziehen möchten.

Bitte legen Sie uns außerdem vor Abschluss eines Mietvertrages ein vom Vermieter ausgefülltes Mietangebot (Mietbescheinigung downloaden) oder einen Entwurf des noch nicht unterschriebenen Mietvertrages vor.

Nach Eingang der Unterlagen werden wir Ihnen schriftlich mitteilen, ob die Mietkosten für die neue Wohnung in voller Höhe bei der Ermittlung des Leistungsanspruchs anerkannt werden können.

2. Mietkaution / Genossenschaftsanteile

Benötigen Sie für die neue Wohnung ein Darlehen für die Mietkaution, wenden Sie sich bitte vor Abschluss des Mietvertrages an uns.

3. Umzugskosten

Fallen Umzugskosten an, ist für eine Kostenübernahme ebenfalls unsere vorherige Zusicherung erforderlich. Stellen Sie deshalb bitte rechtzeitig vor dem Umzug einen formlosen Antrag auf Übernahme der Umzugskosten. Im Rahmen der Selbsthilfe sind Sie verpflichtet, den Umzug möglichst kostengünstig abzuwickeln.

Für die Kostenübernahme der Mietkaution wie auch für die Umzugskosten ist ebenfalls entscheidend, dass Sie einen nachvollziehbaren Grund für Ihren Umzug haben und dass die Kosten für die neue Wohnung angemessen sind.

Sollten Sie ohne Zustimmung der KVA einen Mietvertrag abschließen und umziehen, müssen Sie damit rechnen, dass zukünftig nicht die gesamten Kosten der Unterkunft bei der Ermittlung Ihres Leistungsanspruchs berücksichtigt werden können. Auch können dann dem Grunde nach weder die Mietkaution noch die Umzugskosten übernommen werden.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte telefonisch, per E-Mail oder schriftlich an Ihre/n zuständige/n Leistungssachbearbeiter/in.


2. Sie erhalten noch keine SGB II-Leistungen vom Kommunalen Jobcenter des Vogelsbergkreises

Sie erhalten noch keine SGB II-Leistungen von der KVA des Vogelsbergkreises und möchten von außerhalb in den Vogelsbergkreis ziehen und SGB II-Leistungen beantragen

Bitte beachten Sie die nachfolgenden Hinweise und Regelungen:

(für Personen unter 25 Jahren gelten Sonderregelungen, wenden Sie sich diesbezüglich bitte an die Mitarbeiterinnen unserer Erstberatung und Antragstellung)

1. Kosten für die Wohnung

Wir müssen entscheiden, ob die Kosten für die neue Wohnung angemessen sind. Um dies prüfen zu können, füllen Sie bitte den Antrag auf Erteilung einer Zusicherung zu den Unterkunftskosten vollständig aus und senden uns diesen zusammen mit einem Mietangebot (Mietbescheinigung downloaden)  oder dem Entwurf des noch nicht unterschriebenen Mietvertrages zu.

Zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten hat der Vogelsbergkreis eine eigene Satzung (siehe auch Satzung zu den angemessenen Unterkunftskosten) erlassen. Eine kurze Übersicht daraus, mit den derzeit gültigen Mietwerttabellen und einer Aufzählung der Besonderen Bedarfe, haben wir für Sie hier zusammengestellt.

Nach Eingang der Unterlagen werden wir Ihnen schriftlich mitteilen, ob die Mietkosten für die neue Wohnung in voller Höhe bei der Ermittlung des Leistungsanspruchs anerkannt werden können.

2. Mietkaution / Genossenschaftsanteile

Benötigen Sie für die neue Wohnung ein Darlehen für die Mietkaution, wenden Sie sich bitte vor Abschluss des Mietvertrages an uns. Hierfür benötigen wir u. a. auch die Angaben zu Ihrem Umzugsgrund. Wenn Sie derzeit Leistungen nach dem SGB II bereits erhalten, legen Sie uns bitte eine Bescheinigung des dortigen Jobcenters vor, dass der Umzug notwendig ist.

3. Umzugskosten

Wegen der Gewährung von Umzugskosten wenden Sie sich bitte an das für ihren jetzigen Wohnort zuständige Jobcenter. Sie müssen dort Ihren Umzugsgrund angeben. Ebenfalls wichtig ist, dass die neue Wohnung von uns als angemessen anerkannt wird (siehe Punkt 1). Auch hier ist entscheidend, dass Sie erst dann vertragliche Verpflichtungen eingehen, wenn die Kostenübernahme mit dem zuständigen Jobcenter geklärt ist.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte telefonisch, per E-Mail oder schriftlich an unsere Mitarbeiterinnen der Servicestellen.

Sie erhalten noch keine SGB II-Leistungen von der KVA des Vogelsbergkreises und möchten mit dem Umzug innerhalb des Vogelsbergkreises SGB II-Leistungen beantragen

Bitte beachten Sie die nachfolgenden Hinweise und Regelungen:

(für Personen unter 25 Jahren gelten Sonderregelungen, wenden Sie sich diesbezüglich bitte an die Mitarbeiterinnen unserer Servicestellen)

1. Kosten für die Wohnung

Wir müssen entscheiden, ob die Kosten für die neue Wohnung angemessen sind. Um dies prüfen zu können, füllen Sie bitte den Antrag auf Erteilung einer Zusicherung zu den Unterkunftskosten vollständig aus und senden uns diesen zusammen mit dem Mietangebot (Mietbescheinigung downloaden) oder dem Entwurf des noch nicht unterschriebenen Mietvertrages zu.

Zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten hat der Vogelsbergkreis eine eigene Satzung (siehe auch Satzung zu den angemessenen Unterkunftskosten) erlassen. Eine kurze Übersicht daraus, mit den derzeit gültigen Mietwerttabellen und einer Aufzählung der Besonderen Bedarfe, haben wir für Sie hier zusammengestellt.

Nach Eingang der Unterlagen werden wir Ihnen schriftlich mitteilen, ob die Mietkosten für die neue Wohnung in voller Höhe bei der Ermittlung des Leistungsanspruchs anerkannt werden können.

2. Mietkaution / Genossenschaftsanteile

Benötigen Sie für die neue Wohnung ein Darlehen für die Mietkaution, wenden Sie sich bitte vor Abschluss des Mietvertrages an uns. Hierfür benötigen wir u. a. auch die Angaben zu Ihrem Umzugsgrund.

3. Umzugskosten

Im Rahmen der Selbsthilfe sind Sie verpflichtet, den Umzug möglichst kostengünstig abzuwickeln. Fallen Umzugskosten an, die Sie nicht selbst tragen können, können Sie sich an uns wenden.  Wichtig ist, dass Sie vorab die Kostenfrage mit uns klären. Stellen Sie deshalb bitte rechtzeitig vor dem Umzug einen formlosen Antrag auf Übernahme der Umzugskosten bei uns.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte telefonisch, per E-Mail oder schriftlich an unsere Mitarbeiter*innen der Erstberatung und Antragstellung.​​​​​​​