Geld und Leistungen

Bürgergeld
Das Bürgergeld ist Teil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und dient der Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Es wird nur gewährt, wenn Sie sich nicht selbst durch Einsatz Ihrer Arbeitskraft oder anderen Sozialleistungen helfen können.
Weitere Informationen zu anderen Leistungen, welche für Sie vorrangig in Betracht kommen, entnehmen Sie dem Reiter „vorrangige Leistungen“.
Mit dem Erhalt von Bürgergeld gehen Sie Pflichten ein. Diese Pflichten sind zum Beispiel die Mitarbeit bei der Vermittlung in Arbeit und das Leisten von Eigenbemühungen zur Arbeitsaufnahme.
Das Bürgergeld umfasst neben dem Regelbedarf auch die Bedarfe für Unterkunft und Heizung, soweit diese Bedarfe nicht durch Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.

Regelbedarf
Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts enthält insbesondere Bedarfe für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (ohne Heizung und Warmwasser) sowie Bedarfe zur Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben.
Auf den Regelbedarf haben volljährige Alleinstehende, Alleinerziehende sowie Antragstellende, deren Partner minderjährig ist, Anspruch. Volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, müssen einen eigenen Antrag stellen. 18 bis 25-jährige Kinder werden mit ihren im Haushalt lebenden Eltern gemeinsam als Bedarfsgemeinschaft berechnet.

Die Höhe der maßgebenden Regelbedarfe ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.

Mit dem Bürgergeld hat der Gesetzgeber im Bereich der Unterkunftskosten eine sog. Karenzzeit eingeführt. Dies bedeutet, dass innerhalb eines Jahres für den erstmaligen Leistungsbezug die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden. Danach können nur noch die angemessenen Kosten berücksichtigt werden. Bitte beachten Sie, dass diese Regelung nur für die Unterkunftskosten gilt. Die Heizkosten sind davon nicht erfasst. Die Karenzzeit endet im Übrigen vor Ablauf des Jahres, wenn Sie umziehen.

Satzung zu den angemessenen Unterkunftskosten

Der Vogelsbergkreis hat von der gesetzlichen Ermächtigung des Landes Hessen zum Erlass einer Satzung zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten Gebrauch gemacht. In seiner Sitzung am 07.12.2012 hat der Kreistag die "Satzung des Vogelsbergkreises zur Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft im SGB II- und im SGB XII-Bereich" beschlossen. Sie ist am 01.01.2013 in Kraft getreten. Zuletzt hat der Kreistag in seiner Sitzung am 04.12.2023 eine Änderungssatzung beschlossen.

Zum Satzungstext, in den die Änderungen ab dem 01.01.2024 eingearbeitet sind, gelangen Sie hier.

Sofern Sie Bürgergeld beziehen und die Inhalte der Satzung sich auf Ihren Leistungsbezug auswirken, werden Sie von der KVA entsprechend informiert. Sollten Sie darüber hinaus noch weitere Fragen haben, können Sie sich auch gerne direkt an Ihre zuständige Leistungssachbearbeitung wenden.

Welche Leistungen umfasst das Bildungspaket?

Mittagsverpflegung
Für das gemeinsame Mittagessen in Kita oder Schule können bedürftige Kinder einen Zuschuss beantragen.

Tagesausflüge und Klassenfahrten
Für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, können die Kosten für eintägige Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten übernommen werden.

Schulbedarf
Damit bedürftige Kinder mit den nötigen Lernmaterialien ausgestattet sind, können im Jahr 2024 jährlich 195 € bewilligt werden:
130 € zum Schuljahresbeginn und 65 € zum 2. Schulhalbjahr. Diese Beträge werden jeweils zum  01.01. angepasst.

Kultur, Sport, Mitmachen
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können monatlich eine Pauschale in Höhe von 15 € beanspruchen. Beispielsweise für die Mitgliedschaft im Sportverein, außerschulischen Musikunterricht oder die Teilnahme an Freizeiten.

Lernförderung
Bedürftige Schülerinnen und Schüler können Lernförderung in Anspruch nehmen, wenn das Erreichen wesentlicher Lernziele gefährdet ist. Voraussetzung ist, dass die Schule den Bedarf bestätigt und keine vergleichbaren schulischen Angebote bestehen.

Schülerbeförderung
Ab der Sekundarstufe II bzw. ab dem zweiten Jahr Berufsfachschule können die Kosten für den Besuch der nächstgelegenen Schule übernommen werden.


Wer kann die Leistungen erhalten?

Berechtigt sind Kinder aus Familien, die

• Bürgergeld nach dem SGB II
• Sozialhilfe nach dem SGB XII
• Wohngeld
• Kinderzuschlag
• Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen.

Das Bildungspaket kann von Kindern sowie Schülerinnen und Schülern bis 25 Jahre in Anspruch genommen werden. Leistungen für
die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben werden bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erbracht.

Keinen Anspruch haben Jugendliche und junge Erwachsene, die eine Ausbildungsvergütung erhalten.


Hier finden Sie die Anträge für das Bildungspaket

Sofern Leistungen nach dem SGB II, SGB XII oder Asylbewerberleistungsgesetz bezogen werden, sind damit automatisch die Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragt.

Bezieher von Kinderzuschlag und Wohngeld müssen für die Leistungen von Bildung und Teilhabe gesonderte Anträge stellen.
Für Leistungen der Lernförderung ist in jedem Fall ein separater Antrag notwendig.

Den Antrag und die Anlagen können Sie hier herunterladen oder bei unseren Servicestellen in Lauterbach und Alsfeld abholen.

Für Fragen rund um das Bildungspaket stehen Ihnen unsere Mitarbeiter*innen unter folgenden Kontaktdaten zur Verfügung:
Telefon: 06641 977 - 2120 oder 06641 977-2121
Fax: 06641 977 - 478
E-Mail: bildungspaket(at)vogelsbergkreis.de 

Starke Familien - Infos des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Auf welche staatliche Unterstützung können Familien bauen?

Welche Leistungen gibt es für Familien mit kleinen Einkommen?

Was sind die wichtigsten Familienleistungen und wie kann ich diese beantragen?

All diese Informationen hat das  Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für Sie hier zur Verfügung gestellt.

Im Einzelfall haben Leistungsberechtigte aufgrund besonderer Lebensumstände einen erhöhten Bedarf, der nicht durch den Regelbedarf gedeckt wird. In diesem Fall können Leistungsberechtigte einen Mehrbedarf erhalten. Anspruch auf einen Mehrbedarf können folgende Personen haben:

  • werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche
  • Alleinerziehende
  • Menschen mit Behinderung, sofern sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Sozialgesetzbuch, 9. Buch (SGBIX) beziehen
  • Personen, die aus medizinischen Gründen auf eine kostenintensivere Ernährung angewiesen sind
  • Mehrbedarf Warmwasser: soweit Warmwasser durch in den Kosten der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung)
  • Soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht - z.B. Kosten der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit dem Kind

 

Leistungen nach dem SGB II erhält jemand nur, soweit er sich nicht selbst helfen kann, z. B. durch den Einsatz seiner Arbeitskraft oder durch andere Sozialleistungen. Haben Sie Anspruch auf andere Sozialleistungen, sind diese Leistungen vorrangig zu beantragen und geltend zu machen. Solche sogenannten vorrangigen Leistungen werden auf ihren Anspruch auf Bürgergeld angerechnet, um Ihre Hilfsbedürftigkeit zu vermeiden, zu vermindern oder zu beenden.


Vorrangige Leistungen sind z. B.:
•    Altersrente
•    Arbeitslosengeld
•    BAföG
•    Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
•    Elterngeld
•    Erwerbsminderungsrente
•    Halb- und Vollwaisenrente
•    Kindergeld
•    Kinderzuschlag
•    Krankengeld
•    Mutterschaftsgeld
•    Unterhaltsvorschuss
•    Witwenrente
•    Wohngeld

Einkommen
Wenn Sie einen Antrag auf Gewährung von Bürgergeld stellen, werden nicht nur Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse berücksichtigt, sondern auch die aller Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft.
Zum Einkommen zählen grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder in Geld messbaren Werte, die Sie und die Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft während des Bewilligungszeitraumes erzielen, wie z. B.:

  • Erwerbseinkommen
  • Einnahmen aus einer Selbstständigkeit
  • Nebenverdienst aus einem "538-€-Job"
  • Lohnnachzahlungen aus vergangenen Zeiträumen oder gekündigten Arbeitsverhältnissen
  • Weihnachts- und Urlaubsgeld
  • Sonder- oder Leistungsprämien
  • Schichtzulagen und Überstundenvergütungen
  • Arbeitslosengeld oder Krankengeld
  • Steuererstattungen
  • Betriebskostenerstattungen aus dem Mietverhältnis
  • Unterhaltsleistungen
  • Wohngeld/Mietzuschuss
  • Mutterschaftsgeld, dass nicht auf Ihr Elterngeld angerechnet wurde
  • Kindergeld
  • Kapital- und Zinserträge, Ausschüttungen oder Beteiligungen
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Lottogewinne - sonstige Einkünfte (auch einmalige Einnahmen)
  • Erbschaften

Vermögen

Zum Vermögen gehören alle verwertbaren Vermögensgegenstände, die Sie und ihre Bedarfsgemeinschaft besitzen. Dies sind z. B.:

  • Bargeld
  • Bankguthaben
  • Aktien und Sparbriefe
  • Bausparverträge
  • etc.

Nicht berücksichtigt werden u. a.:

  • angemessener Hausrat
  • ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende Person
  • ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 m² oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 m²; wohnen mehr als 4 Personen dort, erhöht sich die Wohnfläche pro Person um 20 m²
  • Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde

Generell gilt ab dem 01.01.2023 ein Freibetrag von 15.000 € für jede Person der Bedarfsgemeinschaft.

Mit dem Bürgergeld hat der Gesetzgeber zusätzlich eine sog. Karenzzeit im Bereich des Vermögens eingeführt. Das bedeutet, dass innerhalb eines Jahres für den erstmaligen Leistungsbezug nur erhebliches Vermögen berücksichtigt wird. Erhebliches Vermögen liegt vor, wenn es den Betrag von 40.000 € übersteigt. Für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft erhöht sich der Betrag um 15.000 €.

Im Bereich von Einkommen und Vermögen sind im Übrigen viele Besonderheiten zu beachten.

Gerne stehen wir Ihnen für weitere Fragen zur Verfügung. Bitte wenden Sie sich im Fall der erstmaligen Antragstellung an unsere Erstberatung bzw. an ihre zuständige Leistungssachbearbeitung.

 

 

 

Solange Sie Leistungen nach dem SGB II beziehen, werden die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung übernommen. Die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung werden monatlich direkt von der KVA Vogelsbergkreis – Kommunales Jobcenter an den Sozialversicherungsträger überwiesen.

Eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung kann mit dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II nicht erfolgen. Die Zeit des Bezugs wird jedoch durch die KVA Vogelsbergkreis – Kommunales Jobcenter an die Rentenversicherung übermittelt. Diese prüft dann, ob eine Anrechnungszeit vorliegt. Hierdurch können Lücken in der Versicherungsbiografie vermieden und insbesondere bestehende Anwartschaften auf Erwerbsminderungsrenten und Leistungen zur Teilhabe weiterhin aufrechterhalten werden.

 

Solange Sie Leistungen nach dem SGB II beziehen müssen Sie sich an bestimmte Vereinbarungen und Pflichten halten. Verstöße ohne wichtigen Grund können Leistungsminderungen zur Folge haben.

Die gesetzlichen Regelungen zum Thema Leistungsminderungen finden Sie unter den §§ 31 SGB II (Pflichtverletzungen) und 32 SGB II (Meldeversäumnisse).

Im Erstgespräch wird Ihre persönliche Ansprechperson mit Ihnen Ihre Rechte und Pflichten im Leistungsbezug besprechen. Bitte beachten Sie die Hinweisblätter, die sie von uns erhalten, und sprechen Sie uns gerne bei Fragen oder Unsicherheiten an.

 

 

Widerspruchformular

Sollten Sie mit einer Entscheidung von uns nicht einverstanden sein, können Sie Ihren Widerspruch über unser neues Widerspruchsformular einlegen.

Bitte beachten Sie, dass dies nur mit einer Authentifizierung über das Servicekonto Hessen möglich ist. Sollten Sie kein Servicekonto haben, müssen Sie sich registrieren oder den Widerspruch schriftlich einreichen.

Vergünstigtes Deutschland-Ticket

Seit dem 1. Mai 2023 gibt es erstmals in Deutschland die Möglichkeit, für nur 49 Euro im Monat den öffentlichen Nahverkehr in ganz Deutschland zu nutzen.Mit dem „Hessenpass mobil“ kommt nun ab dem 1. August 2023 ein ergänzendes Angebot des Landes Hessen hinzu: Menschen, die ihren Wohnsitz in Hessen haben und Wohngeld, Bürgergeld, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, können ein auf 31 Euro vergünstigtes Deutschland-Ticket kaufen.

Weitere Informationen erhalten Sie hier auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen.