Antragstellung (Bürgergeld)

Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind antragsabhängig. Nur wer die Leistung beantragt, erhält Leistungen, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Antrag wirkt auf den Ersten des Monats zurück und wird für einen im Bescheid festgelegten Zeitraum bewilligt. Danach ist eine erneute Antragstellung erforderlich. Für jede Bedarfsgemeinschaft ist ein gesonderter Antrag erforderlich, auch wenn eine Haushaltsgemeinschaft besteht.

Grundsatz des Forderns (§ 2 SGB II)

  • alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit müssen ausgeschöpft werden
  • erwerbsfähige Leistungsbeziehende müssen aktiv an allen Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit mitwirken
  • eine Eingliederungsvereinbarung muss abgeschlossen werden
  • zumutbare Arbeit muss angenommen werden
  • in eigener Veranwortung müssen alle Möglichkeiten genutzt werden den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten
  • erwerbsfähige Leistungsbeziehende müsse Ihre Arbeitskraft für die gesamte Bedarfsgemeinschaft einsetzen

Persönlich geht es oft am schnellsten.

Bei einem Antrag sind wir Ihnen gerne behilflich. Hierzu können Sie mit unseren Servicestellen einen Termin absprechen. Wenn Sie zum ersten Mal einen Antrag stellen, müssen wir Ihre Identität prüfen. Dies bedeutet, dass Sie einmal persönlich mit einem gültigen Ausweisdokument vorsprechen müssen.

Weiterbewilligungsanträge sind rechtzeitig vor dem Ende des Bewilligungszeitraums abzugeben, damit eine nahtlose Weiterleistung möglich ist. Einen Weiterbewilligungsantrag können Sie hier herunterladen.

Nehmen Sie gerne persönlich Kontakt zu unseren Mitarbeiter*innen der Erstberatung und Antragstellung auf.