Vorlage von Kontoauszügen
Die Vorlage von Kontoauszügen - keine Umsatzdokumentationen - ist grundsätzlich bei jeder Antragstellung notwendig. In der Regel kann die Vorlage der Kontoauszüge der letzten drei Monate zur Einsichtnahme verlangt werden. Das gilt für alle Konten von Mitgliedern Ihrer Bedarfsgemeinschaft, auch Paypal. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Vorlage für einen längeren Zeitraum erforderlich sein.
Geschwärzt werden dürfen Empfängernamen von Ausgabebuchungen in den in Art. 9 Abs. 1 DSGVO genannten Bereichen (z. B. Parteien, Gewerkschaften, religiöse Vereinigungen, Gesundheit, Sexualleben), die keinen Bezug zu den SGB II-Leistungen haben. Nach der Schwärzung müssen Texte wie Mitgliedsbeitrag, Zuwendung oder Spende jedoch als grundsätzlicher Geschäftsvorgang erkennbar bleiben. Das gilt auch für sonstige Ausgabebuchungen. So kann der Name des Einkaufsmarktes geschwärzt werden, solange die Ausgabe als Einkauf ersichtlich bleibt. Nicht geschwärzt werden dürfen sämtliche Einnahmen, Kontostände (Saldo am Ende des Auszuges) und insbesondere Soll-Buchungen, die vom SGB II betroffen sind (Mietzahlungen, Heizkosten, Stromzahlungen, Zahlungen für Unterhalt und Versicherungsbeiträge o.ä.).
Die von Ihnen vorgelegten Kontoauszüge dürfen in Kopie in unseren Akten aufbewahrt werden, wenn den Kontoauszügen Tatsachen zu entnehmen sind, die sich unmittelbar auf die Anspruchsvoraussetzungen der von Ihnen beantragten Leistungen nach dem SGB II auswirken. Über die Aufbewahrung Ihrer Kontoauszüge entscheiden wir im Einzelfall. Ist eine Aufbewahrung nicht erforderlich, erhalten Sie Ihre Kontoauszüge oder Kopien davon zurück oder Kopien werden datenschutzkonform vernichtet.