Kinderfreizeitbonus

Im August 2021 erhalten minderjährige Kinder aus bedürftigen Familien und Familien mit kleinem Einkommen einen einmaligen Kinderfreizeitbonus in Höhe von 100 Euro.

Den Kinderfreizeitbonus erhalten ab August 2021 bedürftige Familien und Familien mit kleinen Einkommen. Die einmalige Leistung in Höhe von 100 Euro wird für jedes Kind gewährt, welches am 01. August 2021 noch nicht 18 Jahre alt ist.

Der Bundestag hat am 11. Juni 2021 mit dem Aktionsprogramm "Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche" weitere finanzielle Hilfen für bedürftige Familien beschlossen. Mit dem Kinderfreizeitbonus sollen Kinder und Jugendliche Unterstützung erhalten, um Angebote zur Ferien- und Freizeitgestaltung wahrnehmen und Versäumtes nachholen zu können. Die Einmalzahlung wird nicht auf Sozialleistungen angerechnet.

Für den Kinderfreizeitbonus muss kein gesonderter Antrag gestellt werden. Dieser wird automatisch mit der Grundsicherung für den Monat August ausgezahlt, wenn die Kinder Leistungen nach dem SGB II erhalten.

Bei parallelem Bezug von Kinderzuschlag (KiZ) und Leistungen der Grundsicherung (SGB II) wird der Kinderfreizeitbonus ebenfalls automatisch ausgezahlt – hier allerdings direkt von der Familienkasse.

Wir bekommen Grundsicherung aber mein Kind hat den Kinderfreizeitbonus nicht erhalten. Was kann ich tun?

Erhält ein Kind selbst keine Grundsicherung, weil es eigenes Einkommen hat (z. B. Unterhalt), können wir den Kinderfreizeitbonus nicht zahlen. Das ist im Gesetz klar so geregelt.

Es besteht die Möglichkeit, für das Kind Wohngeld zu beantragen. Wird Wohngeld im August 2021 gezahlt, können Sie auch den Kinderfreizeitbonus beantragen. Zur weiteren Beratung wenden Sie sich bitte an

•    die Wohngeldstelle des Vogelsbergkreises
•    oder an Ihre zuständige Leistungssachbearbeitung in der KVA